S.en sind eine charakterist. Erscheinung der ständ. Verfassung (Ständische Gesellschaft) als eigenständiger Phase der verfassungs- und strukturgeschichtl. Entwicklung Europas. Unter den Anforderungen der sich konsolidierenden monarch. Gewalten schlossen sich im SpätMA Adel, Geistlichkeit und (Stadt-)Gem. als "die sozio-ökonom. potenten Schichten und autonomen lokalen Gewalten des Landes" (Gerhard Oestreich) zu Einzelkorporationen sowie zu einer Gesamtvertretung im Land zusammen. S.en erfüllten eine doppelte Funktion: Die vom Landesherrn einberufenen, in Kurien tagenden Stände wirkten "mit Rat und Hilfe" in der Landespolitik mit (u.a. Steuerbewilligung, -verwaltung, Gesetzgebung, Rechtswahrung, Gerichtsverfassung) und verteidigten gleichzeitig ihre autogenen und erworbenen Rechte gegen landesherrl. Eingriffe und Forderungen. S.en erlebten ihren Höhepunkt im 15. und 16. Jh., im Absolutismus erfuhren sie allgemein einen Bedeutungsverlust.
In der Schweiz fanden S.en nur in geistl. und weltl. Fürstentümern mit landständ. Verfassung statt: in der savoy. Waadt (Etats de Vaud) spätestens ab 1361, im Fürstbistum Lausanne zwischen 1478 und 1526, im Fürstbistum Basel ab der 2. Hälfte des 16. Jh. (letzte S. 1791) sowie - mit Einschränkungen - auch in der Grafschaft bzw. im Fürstentum Neuenburg (Audiences générales, 1618 aufgehoben, ab 1467 Trois Etats). In den häufig tagenden S.en der Waadt hatten die bonnes villes (v.a. Moudon, Yverdon, Morges, Nyon) ein besonderes Gewicht; Moudon konnte aus eigenem Recht S.en einberufen. Die Stände berieten in allen das Land berührenden Fragen mit (v.a. Steuer, Gesetzgebung, militär. Hilfe) und waren in der Wahrung der partikularen Rechtsgewohnheiten und Freiheiten besonders erfolgreich. Nach der Eroberung der Waadt 1536 berief Bern die Etats 1570 noch einmal ein, liess aber bis in die 1720er Jahre konsultative Versammlungen der Stände zu, die v.a. von den bonnes villes beschickt wurden.
Im Fürstbistum Basel spielten S.en v.a. in Steuerfragen bis in das 18. Jh. eine Rolle. Besonders häufig tagten die aus Geistlichkeit, Adel (ab 1650) und Tiers Etat (Städte und Vogteien der Reichsgebiete des Fürstbistums) zusammengesetzten Landstände 1621-37, 1650-1717 sowie unter dem Eindruck der Landestroublen 1730-40.
Nur bedingt als S.en anzusprechen sind die Trois Etats von Neuenburg, ein aus den gräfl. Hof- und Gerichtstagen hervorgegangenes, ständisch besetztes, oberstes Appellationsgericht. Dieses setzte sich aus je vier adeligen Staatsräten, Geistlichen (nach der Reformation durch Kastlane abgelöst) und Vertretern des Magistrats der Stadt Neuenburg zusammen und erhielt im 17. Jh. wichtige Kompetenzen in der Gesetzgebung sowie in Fragen der Souveränität und Erbfolge des Fürstentums.
In den Hochstiften Chur und Sitten wurde die im 14. Jh. in Gang gekommene Entwicklung zu landständ. Verfassungen im 16. und 17. Jh. unter dem Einfluss kommunaler Kräfte in republikan. Richtung abgebogen. In der Landgrafschaft Thurgau nahm im 16. bis 18. Jh. der Gerichtsherrenstand die Rechte und Interessen der lokalen Herren gegenüber dem eidg. Landvogt und den Gem. wahr.
In der Schweiz haben der Zerfall fürstl.-dynast. Gewalten (Staufer, Habsburg-Österreich, Toggenburg), die Festigung und territoriale Ausbreitung von Stadt- und Landrepubliken mit jeweils eigenen Repräsentationsorganen (Territorialherrschaft) und die Einbindung der verbliebenen Feudalherren in das Burgrecht der Städte die Entstehung landständ. Verfassungen und S.en verhindert. Auch die Tagsatzung war keine S. Das Fortleben eigenständiger Rechtskorporationen in Landstädten, Ämtern, Landschaften, Talschaften und Gerichten gewährte den eidg. Untertanen gewisse institutionelle Möglichkeiten zur Verteidigung korporativer Rechte gegenüber der Obrigkeit, was allerdings öfters erst ländl. Unruhen und eidg. Vermittlung unter den Parteien bewerkstelligen konnten. Besonders Zürich und Bern haben im 15. und 16. Jh. ihre Untertanen mit Ämteranfragen in wichtigen polit. Fragen (z.B. Sold- und Pensionenwesen, Bündnisse, Reformation) konsultiert.
Literatur
– Peyer, Verfassung, 59-61, 68-73, 121, 134-141, (mit Bibl.)
– G. Oestreich, «Die Ständ. Verfassung in der westl. und in der marxist.-sowjet. Geschichtsschreibung», in Strukturprobleme der frühen Neuzeit, hg. von B. Oestreich, 1980, 161-200
– M. de Tribolet, «Audiences générales, Etats et Trois Etats durant la seconde moitié du XVe siècle», in MN 18, 1981, 3-17
– R. Ballmer, Les Etats du pays, ou les assemblées d'états dans l'ancien évêché de Bâle, 1985
– D. Tappy, Les Etats de Vaud, 1988
– A. Holenstein, «Polit. Partizipation und Repräsentation von Untertanen in der alten Eidgenossenschaft», in Landschaften und Landstände in Oberschwaben, hg. von P. Blickle, 2000, 223-249
Autorin/Autor: André Holenstein