Der Begriff P. (lat. ius patronatus) bezeichnet die Rechte und Pflichten, die dem Stifter einer Kirche, Kapelle oder eines Benefiziums und seinen Rechtsnachfolgern zukommen. Das P. umfasst insbesondere mit dem Präsentationsrecht die Befugnis einer natürl. oder jurist. Person, dem für die Besetzung (Kollatur) eines niederen Kirchenamts zuständigen Bischof einen geeigneten Geistlichen vorzuschlagen, verpflichtet aber zugleich zum Unterhalt der Kirche und des Geistlichen. In der Schweiz wird das P. häufig Kirchensatz oder verkürzt Kollatur genannt.
Die Ausformung des P.s in der klass. Kanonistik und im päpstl. Dekretalenrecht des 12. und 13. Jh. ging auf die Bemühungen der Amtskirche zurück, die grundherrl. Eigenkirchen - und damit die Laienherrschaft - einzuschränken (Kirchenreform). In Ansätzen bereits in der Spätantike greifbar, entstanden v.a. in karoling. Zeit viele ländl. Kirchen, die, von einem Laien errichtet oder unterhalten, der Vermögenssphäre und der Leitungsmacht des Laien zugewiesen waren. Eigenkirchen waren dem Eigenkirchenherrn abgabenpflichtig, ihre Einkünfte (Zehnt, Opfer, Einnahmen aus liturg. Handlungen wie Seelgeräte, Wachszinsen) flossen ihm zu. Er konnte durch Schenkung, Veräusserung oder Vererbung über die Eigenkirche verfügen und war zur Ein- und Absetzung ihrer Geistlichkeit befugt, während die Rechte der Bischöfe häufig auf deren Einsegnung (Konsekration) beschränkt waren. Allerdings war die Eigenkirche wohl mehr als lediglich eine ökonomisch oder machtpolitisch motivierte grundherrschaftl. Prägung der Kirchenverfassung, scheint ihre Begründung und Aufrechterhaltung doch stets auch den religiösen Bedürfnissen ihrer Stifter gedient zu haben.
Im Umfeld des Investiturstreits bemühte sich die Amtskirche, das dominium (Herrschaft, Eigentum) weltl. Stifter an Kirchen zu begrenzen. So versuchte die Kanonistik mit der Einführung des Begriffs ius patronatus durch Rufinus (um 1165) die Position des Kirchenherrn von der Herrschaftsgewalt eines Eigentümers zu unterscheiden. Trotzdem wurde das P. in der Sache weiterhin als Vermögensrecht gedeutet, war also nicht an die Person gebunden und konnte vererbt, verkauft, verpfändet oder getauscht werden. Die Schenkung von Patronaten an Laien wurde zunehmend abgelehnt, diejenige an kirchl. Rechtsträger wie Klöster oder Domkapitel lag im kirchl. Interesse und blieb toleriert. Durch bischöfl. oder päpstl. Privilegien erreichten Klöster die Inkorporation von Kirchen, wurden so zum ständigen Pfarrer der ihnen unterstellten Kirche und erhielten das entsprechende Recht der Pfrundnutzung (Pfründen).
Zum zentralen Element wurde im 12. und 13. Jh. das Präsentationsrecht. Der Bischof konnte den vorgeschlagenen Pfarrer nur bei mangelnder Eignung zurückweisen. Dagegen sollten weltl. Patronatsherrn das Kirchenvermögen nurmehr in Notfällen nutzen können, während die seit dem 12. Jh. formell zugelassenen geistl. Patronatsinhaber zudem - wenn auch fixierte - Abgaben einziehen durften. Der Präsentations- und Vermögensnutzungsbefugnis entsprach eine umfassende Fürsorgepflicht des Patronatsherrn, die sich v.a. in der Baulast konkretisierte. Das Konzil von Trient (1545-63) bestätigte diese Grundsätze im Wesentlichen, wobei allerdings die Baulast des Patronatsherrn im Verhältnis zur Beitragspflicht der Gemeindemitglieder (Kirchgemeinde, Pfarrei, Gotteshausleute) in den Vordergrund gerückt wurde. Der Verdrängung der Patronate im 20. Jh. entsprach die Haltung der kath. Amtskirche, in deren "Codex Iuris Canonici" (CIC) von 1917 Patronate zwar noch als „Summe von Privilegien mit gewissen Lasten“ Erwähnung fanden, deren Neubegründung aber ausdrücklich untersagt wurde. Im CIC 1983 wurden Patronate nicht mehr genannt.
Autorin/Autor: Andreas Thier
Die Stiftung von Eigenkirchen durch den Adel ist in der Schweiz bereits ab dem 9. Jh. überliefert. So scheinen die Kirchen in Sagogn, Ilanz und Breil/Brigels als Eigenkirchen der rät. Zacconen/Viktoriden entstanden zu sein. Die Fraumünsterabtei in Zürich erhielt 857 die Kirchen von Altdorf (UR), Bürglen (UR) und Silenen und für das Kloster St. Gallen ist bis zum Jahr 926 der Besitz von insgesamt 44 Eigenkirchen nachgewiesen. Das führte bisweilen zu Spannungen mit dem Bischof, wie ein Schreiben Bf. Viktors III. von Chur belegt, der sich 823 bei Ks. Ludwig dem Frommen beklagte, dass von den mehr als 230 Kirchen seines Bistums fast 200 als Eigenkirchen seinem Zugriff entzogen waren.
Die Gem. erwarben in der Südschweiz ansatzweise bereits im 12. Jh., in den übrigen Gebieten ab dem 15. Jh. v.a. durch eigene Stiftungen (etwa in Graubünden, Uri, Schwyz), z.T. aber auch durch Kauf oder auch als Ergebnis krieger. Auseinandersetzungen (Obwalden) das P. Damit entstand das sog. Gemeindepatronat, das zu einer der wesentl. Grundlagen des gemeindl. Pfarrerwahlrechts wurde, das dem Bischof nurmehr die Cura liess (wie etwa in Uri). 1479 erstmals durch Papst Sixtus IV. als "uralte Freiheit und Herkommen" bestätigt und um 1513 durch Julius II. auch Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus und Zug zugebilligt, wurde diese Befugnis in der Folge dazu genutzt, den pfarramtl. Dienst durch förml. Anstellungsvereinbarungen (Spannbriefe) mit den Geistlichen zu regeln und Pfarrer im Konfliktfall auch abzusetzen.
Die Reformation unterbrach die Kontinuitäten des P.s kaum. Die ref. Obrigkeiten (Säkularisation) zogen vielmehr die Kollaturbefugnis an sich, um damit ihre Stellenbesetzungskompetenz abzusichern wie etwa in Zürich 1526. Doch respektierte gerade der Zürcher Rat ebenso wie andere Obrigkeiten dem Grundsatz nach die Befugnisse auswärtiger kath. Patronatsinhaber wie etwa im Fall der Klöster Einsiedeln und St. Blasien oder des Domstifts Konstanz. Freilich behielt sich der Rat dabei die Bestätigung der Präsentierten vor, später ging er dazu über, den Patronatsherren Wahlvorschläge zu unterbreiten. Das Nebeneinander von Gemeinde- und Ratspatronaten (z.B. Luzern) einerseits sowie von privaten und geistl. Patronaten andererseits blieb bis zum Ende der alten Eidgenossenschaft bestehen. So besassen in der ref. Waadt zu Beginn des 18. Jh. welt. Herren, z.B. jener von Coppet, noch das Vorschlagsrecht und wählten den Pfarrer.
1799 setzte das Direktorium der Helvet. Republik die P.e den Feudalrechten (Feudallasten) gleich, hob sie deshalb auf und übertrug ihre Ausübung den regionalen Verwaltungskammern. Doch schon ein Jahr später wurden die ehem. Patronatsherren wieder in ihre Kollatur- und Präsentationsrechte eingesetzt und erhielten später auch ihre Vermögensrechte wieder zurück. Dieser fakt. Restauration des P.s entsprach ein Beschluss der Tagsatzung von 1805, das Kollaturrecht könne nicht allein Teil staatl. Souveränität, sondern auch "Gegenstand des Partikulareigenthums" sein. In einigen Kantonsverfassungen (insbesondere Uri, Obwalden, Nidwalden) wurde in der Folgezeit die Präsentationsbefugnis der Gem. festgeschrieben. Das Aufkommen des gesetzl. Pfarrerwahlrechts ab 1830, der kant. Erwerb noch bestehender Patronate (etwa in Zürich und Luzern) sowie die staatskirchenrechtl. Gesetzgebung der Kantone (Kirche und Staat) verdrängten das P. in der Schweiz bis Ende des 20. Jh. fast vollständig.
Autorin/Autor: Andreas Thier
Autorin/Autor: Andreas Thier