Der am 24.10.1648 abgeschlossene W. beendete nach vierjährigen Verhandlungen in Münster und Osnabrück den Dreissigjährigen Krieg. Er bestand aus einem Friedensvertrag zwischen dem Kaiser und Frankreich (Frieden von Münster) und einem weiteren zwischen dem Kaiser und Schweden (Frieden von Osnabrück). Der Kompromissfrieden schwächte den Kaiser und das Reich, das territoriale Verluste erlitt (z.B. Unabhängigkeit der Niederlande), und stärkte die Reichsstände sowie die reichsrechtl. Stellung der Protestanten (Lutheraner und neu Reformierte). Für die Schweiz war der Übergang des Sundgaus und von zehn elsäss. Reichsstädten von Habsburg-Österreich an die franz. Krone von Bedeutung, weil Frankreich dadurch unmittelbarer Nachbar der Eidgenossenschaft wurde.
Für die verhandelnden Grossmächte bestand wegen der in versch. Verträgen bereits geregelten Verhältnisse zur Schweiz kein Anlass, die am Krieg nicht beteiligte Eidgenossenschaft zu einem Thema des Friedenskongresses zu machen. Wegen der drohenden Festsetzung von Frankreich am Oberrhein und wegen der unklaren reichsrechtl. Stellung Basels und Schaffhausens, die erst nach der Wormser Reichsreform von 1495 und dem Frieden von Basel von 1499 im Jahr 1501 der Eidgenossenschaft beigetreten waren, betrieb v.a. Basel die Entsendung einer eidg. Delegation nach Westfalen. In den Kriegsjahren hatte das Reichskammergericht in Speyer wiederholt Appellationen gegen Basler Urteile entgegengenommen und Basler Kaufleute gerichtlich mit dem Argument belangt, Basel wie auch einige zugewandte Orte seien in der Reichsmatrikel von 1521 und in der Kammergerichtsordnung enthalten und damit nach wie vor Reichsgebiete. Die kath. Orte lehnten u.a. auf Betreiben des kaiserl. Vertrauensmanns in der Schweiz, des Urners Sebastian Peregrin Zwyer von Evibach, und des franz. Ambassadoren Jacques Le Fèvre de Caumartin eine Teilnahme vorerst ab. Im Dez. 1646 reiste der Basler Bürgermeister Johann Rudolf Wettstein nur mit einem Mandat der vier ref. Stadtorte und der zugewandten ref. Städte Biel und St. Gallen nach Münster. Anfänglich ging es um die Niederschlagung der Ansprüche des Reichskammergerichts, die Bestätigung der alten Freiheiten und den Einbezug der Eidgenossenschaft ins Friedensinstrument. Mit Unterstützung und unter Anleitung des franz. Hauptgesandten am Kongress, Henri II. d'Orléans-Longueville, der als Fürst von Neuenburg ein persönl. Interesse an einem Ausscheiden der Schweiz aus dem Reichsverband hatte, weitete Wettstein sein Mandat auf den Erwerb der modernen, in der Eidgenossenschaft noch kaum bekannten völkerrechtl. Souveränität aus. Im Febr. 1647 erhielt er schliesslich ein Verhandlungsmandat aller dreizehn Orte, dieses Mal auf Betreiben Zwyers von Evibach und des franz. Ambassadoren in der Schweiz. Als auch der Widerstand der Reichsstände überwunden war, wurde Basel und den übrigen Orten der Eidgenossenschaft in Art. 6 des Friedens von Osnabrück und in Paragraf 61 des Friedens von Münster zwar nicht die das Reichsrecht sprengende völkerrechtl. Souveränität gewährt (wie den Niederlanden im Span.-Niederländ. Friedensvertrag), sondern die "volle Freiheit und Exemtion vom Reich" mit der Zusatzerklärung, dass die eidg. Orte nicht mehr der Reichsgerichtsbarkeit unterstünden. Die reichsrechtl. Exemtion wurde von Frankreich und dem Kaiser, die beide in diesem Punkt der Schweiz aus je eigenen Interessen in seltener Einmütigkeit entgegenkamen, sofort als völkerrechtl. Souveränität interpretiert. Einige Reichsjuristen (z.B. Ludwig Friedrich von Jan noch 1803) hielten jedoch bis zum Ende des Reichs an der Fiktion einer Zugehörigkeit der Eidgenossenschaft als "höchstgefreiten Standes" zum Reich fest.
Quellen
– Johann Rudolf Wettsteins Diarium 1646/47, hg. von J. Gauss, 1962
– Acta Pacis Westphalicae, Ser. 3, Abt. B, Bd. 1/1, 1998
Literatur
– HbSG, 640-642
– Wettstein - die Schweiz und Europa 1648, Ausstellungskat. Basel, 1998
– 1648, die Schweiz und Europa, hg. von M. Jorio, 1999
Autorin/Autor: Marco Jorio