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27/11/2007

Handels- und Gewerbefreiheit

Die H., auch Wirtschaftsfreiheit genannt (Art. 27 BV), ist das Menschenrecht der freien Berufswahl und -ausübung sowie das Unternehmensrecht, geschäftl. Entscheide ohne Einschränkung durch staatl. Vorschriften selbst zu treffen. Als eigenständiges, formuliertes Grundrecht, das sowohl Schweizer Bürgern wie auch niedergelassenen Ausländern zukommt, stellt sie eine schweiz. Besonderheit dar und steht in engem Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit und der Garantie des Eigentums sowie generell einer marktwirtschaftl. Grundordnung.

1 - Wirtschaftsentwicklung im Zeichen der Zunftwirtschaft und Protoindustrie

Dem MA war Wirtschaftsfreiheit im Handel nicht fremd. Die ma. Stadtwirtschaft basierte zu einem guten Teil auf der in Stadtrechten und auf städt. Märkten privilegierten Handelstätigkeit der Kaufleute. Auch im Gebiet der heutigen Schweiz bauten international tätige Handelsgesellschaften wie die in Bern und St. Gallen domizilierte Diesbach-Watt-Gesellschaft im 15. Jh. unbehindert von dirigist. Eingriffen ihrer Städte europaweite Fernhandelsnetze auf. Unternehmerische Freiheit im Handwerk liess Gewinn bringende Gross- und Exportgewerbe v.a. der Textil- (Zürich, Freiburg), Leder- (Bern) und Senseproduktion (Luzern), selbstständige Frauenarbeit und die Niederlassung Fremder zu. Die Wirtschaftsfreiheit in Handwerk und Handel (Gewerbe) trug wesentlich zur Prosperität der spätma. Städte bei.

Das ab der 2. Hälfte des 15. Jh. von den Zünften sukzessive durchgesetzte Wirtschaftssystem, das schliesslich in ganz Europa galt, beendete die ma. Wirtschaftsfreiheit. Die Zunftwirtschaft beinhaltete Handelsverbote für Handwerker und Produktionsverbote für Händler und untersagte Werkstatt- und Geschäftsgemeinschaft. Berufswahl und Werkstattgründungen unterlagen Beschränkungen. Der Wettbewerb wurde durch die Vorschrift des Kleinbetriebs sowie durch feste Preis- und Lohntarife unterbunden und die Konkurrenz durch Privilegierung der Zunftmitglieder, das Verbot selbstständiger Frauenarbeit sowie generell durch Niederlassungsbeschränkungen für Berufsleute ausgeschaltet. Protektionist. Eingriffe verletzten die Marktfreiheit; u.a. wurden fremde Händler durch selektiv erteilte Patente fern gehalten und Importware nicht zugelassen. Die Zölle wurden nicht mehr primär fiskalisch, sondern zunehmend zur Marktabschottung genutzt. Starre Wirtschaftsregulierung und Innovationsfeindlichkeit der Zunftwirtschaft lähmten das Wirtschaftsleben, so dass Fortschritt und betriebl. Wandel schliesslich nur mehr ausserhalb des Handwerks stattfanden.

Die Rückeroberung einer gewissen Wirtschaftsfreiheit gelang in Nischen, die von der Zunftordnung nicht kontrolliert waren, sowie im Zeichen neuer Betriebsformen, welche im kapitalist. Verlagssystem Produktion und Handel kombinierten. Die Unternehmen entstanden vorerst in der Stadt wie die Wollweberei, Seidenverarbeitung und Posamenterei in Genf, Zürich und Basel. Auseinandersetzungen mit den Zünften hatten zur Folge, dass die Genfer Unternehmer aufgaben, die Zürcher zwar Geschäftssitz, Weberei und Ausrüstung in der Stadt behielten, aber die Spinnerei auf die Landschaft verlegten, und die Basler Geschäftssitz und Heimarbeit in der Posamenterei und Seidenspinnerei ganz in der Landschaft konzentrierten. Die Leinwandproduktion der Ostschweiz stützte sich auf Städte (Konstanz, St. Gallen) und Landschaften ab. Dagegen fand die Protoindustrialisierung des 17. und 18. Jh. fern von städt.-zünftigem Interventionismus mehrheitlich auf dem Land statt, namentlich die Leinwandproduktion im Bern- und Luzernbiet, die Baumwollverarbeitung der Gewerberegionen vom Aargau bis in die Ostschweiz und die Schappespinnerei in der Zentralschweiz, getragen von mehrheitlich ländl. Unternehmern und einer ausschliesslich ländl. Heimarbeiterschaft.

Autorin/Autor: Anne-Marie Dubler

2 - Rechtsentwicklung seit der Helvetik

2.1 - Helvetik und 19. Jahrhundert

Die Freiheitsrechte, die sich ab der Helvetik schrittweise durchsetzten, ermöglichten die rasche Industrialisierung der Schweiz. Der Befreiungsprozess, der auch die Lösung der Landwirtschaft vom Flurzwang umfasste, war aber ausserordentlich langwierig, denn das zünftige Handwerk oder andere früher privilegierte Gewerbe wie beispielsweise die Säumergenossenschaften an den Alpenpässen wehrten sich hartnäckig gegen jede Deregulierung.

In der Helvet. Republik waren Freiheit und Gleichheit aller Schweizer erstmals flächendeckend gewährleistet, aber noch nicht die H. als besonderes Wirtschaftsgrundrecht. Ein solches hatten die Verfassungen Frankreichs zeitweise enthalten (1793, Art. 17, und, als Teil einer weitgefassten Eigentumsgarantie, 1795, Art. 5). Weniger weit gehend als diese Vorbilder, beschränkte sich die helvet. Verfassung von 1798 auf die Garantie des mit der H. eng verwandten Eigentums (Art. 9). Die später folgende Gesetzgebung schützte dann auch - eingedenk der Erfahrungen einiger Kantone mit der eng geordneten Zunftwirtschaft - die H. Hingegen scheiterten alle Versuche der helvet. Regierung, die Binnenzölle an den wichtigen Verkehrswegen abzuschaffen, den Aussenzoll zu vereinheitlichen und so einen Binnenmarkt herbeizuführen.

Erst die Mediationsakte von 1803 brachte eine Liberalisierung des Zollwesens (Kap. XX, Art. 5 und 6). Neue Binnenzölle durften nicht mehr eingeführt und die in Kraft stehenden mussten jährlich von der Tagsatzung bestätigt werden. Im Übrigen war die H. in der Mediationsakte ausdrücklich geschützt (zusammen mit der Niederlassungsfreiheit, Kap. XX, Art. 4). Der Bundesvertrag von 1815 stellte dann allerdings die Souveränität der Kantone in wirtschaftl. Belangen fast vollständig wieder her.

Ab 1830 begannen die Kantone, Gewährleistungen der H. in ihre Verfassungen aufzunehmen. Die Bundesverfassung von 1848 ermächtigte den Bund, die Binnenzölle abzubauen (Art. 24 und 27), und garantierte ausserdem die Freiheit des Handels, wenn auch vorerst nur über die Kantonsgrenzen hinweg und nicht innerhalb der einzelnen Kantone (Art. 29). So konnte sich die Zunftordnung in einigen Kantonen der dt. Schweiz noch eine Zeitlang behaupten, z.B. in Basel-Stadt bis 1874. Weiter brachte die erste Bundesverfassung allen Schweizern, soweit sie einer der christl. Konfessionen angehörten (Art. 41), die Niederlassungsfreiheit. Den Juden blieb die neue Freiheit mit ihren Entfaltungsmöglichkeiten zunächst verschlossen.

Nachdem die konfessionelle Einschränkung der Niederlassungsfreiheit 1866 aufgehoben worden war, gewährleistete die zweite Bundesverfassung von 1874 die H. endgültig als Grundrecht (Art. 31). Seitdem haben entsprechende kant. Verfassungsbestimmungen bloss noch hinweisenden und, wo sie über die Bundesverfassung hinausgehen, ergänzenden Charakter. Gestützt auf die neue Verfassung wurde 1881 das alte Obligationenrecht (OR) erlassen, das einen ersten Schritt zur gesamtschweiz. Regelung des privaten Wirtschaftsverkehrs darstellte.

2.2 - Entwicklungen im 20. Jahrhundert

Einen weiteren Ausbau des Handelsrechts brachte das neue, zusammen mit dem Zivilgesetzbuch in Kraft tretende OR von 1911. Sein handelsrechtl. Teil - das Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht - sollte 1936 grundlegend und 1991 im Bereich des Aktienrechts revidiert werden.

Obwohl die Grundidee der H. von Anfang an eine Garantie des freien Wettbewerbs voraussetzte, lag in der Verfassungswirklichkeit zunächst der Akzent auf der Freiheit der Unternehmen. Diese schloss gemäss dem damaligen Verständnis das Recht ein, den Wettbewerb durch Unternehmensabsprachen und Kartelle auszuschalten; noch die Wirtschaftsartikel vom 6. Juli 1947 sahen kein Kartellverbot, sondern lediglich Massnahmen gegen deren "volkswirtschaftlich oder sozial schädl. Auswirkungen" vor (Art. 31bis Abs. 3 BV 1874). Auf dieser Konzeption beruhten auch die Kartellgesetze von 1962 und 1985. Der Akzentsetzung auf die unternehmerischen Aspekte der Wirtschaftsfreiheit entspricht, dass diese als Individualrecht ausser den natürl. auch den jurist. Personen, insbesondere den Gesellschaften des Handelsrechts, zusteht.

Den Paradigmawechsel zum - politisch lange Zeit umstrittenen - stärkeren Schutz des Wettbewerbs vollzog der Gesetzgeber erst mit dem Kartellgesetz von 1995, das grundsätzlich alle Preis-, Mengen- und Marktaufteilungsabreden (unter Vorbehalt von Rechtfertigungsgründen) verbietet und eine Fusionskontrolle vorsieht. Diesem Paradigma folgte auch die dritte Bundesverfassung von 1999, indem sie nicht nur die H., jetzt als "Wirtschaftsfreiheit" (Art. 27), und die Verfassungsgrundlage für das Wettbewerbsrecht (Art. 96) gewährleistet, sondern den Wettbewerb ausdrücklich als Schutzgut der Wirtschaftsfreiheit erwähnt (Art. 94 Abs. 4).

Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind grundsätzlich zulässig (Art. 36). Sie haben meist polizeiliche Gründe (Abwehr von Gefahren, Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr), wie etwa die Aufsicht über Banken und Versicherungen (Art. 98). Gesetzl. Wettbewerbsbeschränkungen setzen eine Grundlage in der Bundesverfassung selbst oder kant. Regalien voraus (Art. 94 Abs. 4). Solche Beschränkungen sind beispielsweise in der Agrarpolitik, in der Aussenwirtschaftspolitik und in gewissen Bereichen der Konjunkturpolitik in Kraft.

Autorin/Autor: Christoph Winzeler

Quellen und Literatur

Quellen
– A. Kölz, Quellenbuch zur neueren schweiz. Verfassungsgesch., 2 Bde., 1992-96
Literatur
– H. Bauer, Von der Zunftverfassung zur Gewerbefreiheit in der Schweiz, 1798-1874, 1929
– H. Marti, Die Wirtschaftsfreiheit der schweiz. Bundesverfassung, 21976
– R. Rhinow, «Art. 28-31bis und 31quater BV», in Kommentar zur Bundesverfassung der Schweiz. Eidgenossenschaft, hg. von J.-F. Aubert et al., 1988-91
– U. Pfister, «Protoindustrialisierung», in Geschichtsforschung in der Schweiz, 1992, 67-78
– E. Grisel, Liberté du commerce et de l'industrie, 2 Bde., 1993-95
– C. Winzeler, «Die Wirtschaftsfreiheit in der schweiz. Verfassungsgesch. des 19. und 20. Jh.», in ZSR NF 113 II, 1994, 409-432
– R. Rhinow et. al., Öffentl. Wirtschaftsrecht, 1998, 27-57
– P. Caroni, "Privatrecht": Eine sozialhist. Einführung, 21999