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11/11/2008

Landeskirchen

In der Schweiz zählen die staatsrechtlich verfassten bzw. anerkannten Körperschaften der Evangelisch-reformierten Kirche, der Katholischen Kirche und der Christkatholischen Kirche zu den L. Seit der 2. Hälfte des 19. Jh. haben sie die ursprüngl. Staatskirche in den ref. Kantonen abgelöst; nach wie vor sind sie als öffentl.-rechtl. Körperschaften an den Staat bzw. die Kantone angebunden. Anfänglich waren die L. primär eine Organisationsform für die ref. Bevölkerung der Kantone, soweit diese nicht einer Freikirche angehörte (Freikirchen und Sekten); später wurden sie aber auch für die kath. Bevölkerung eingeführt.

1 - Entstehung als Folge der Reformation

Ab dem 16. Jh. entwickelten sich die schweiz. L. schrittweise aus dem reformator. Kirchenregiment (Reformation) der polit. Obrigkeit (Kirche und Staat). Wo diese das ius reformandi ausgeübt und die Ortskirche reformiert hatte, übernahm sie die Kirchengewalt. Dabei stand weniger die Betreuung der Gemeinde als die gemeindeübergreifende Kirchenleitung im Vordergrund. So fiel dem Staat die treuhänderische Wahrnehmung des bischöfl. Amtes zu, das in einen landesherrl. Summepiskopat umgewandelt wurde. Innerkirchl. Leitungsaufgaben wurden z.T. einem prominenten Gemeindepfarrer anvertraut, so in Basel und Zürich dem Münsterpfarrer als Antistes.

Autorin/Autor: Christoph Winzeler

2 - Gestaltung nach staatlichem Vorbild

V.a. während des Kulturkampfes im 19. Jh. kam es zur Verselbstständigung dieser Kirchen, allerdings nicht von innen her wie im dt. Kirchenkampf der 1930er und 40er Jahre, sondern durch den staatl. Gesetzgeber, was zu den "Staatskirchen der freisinnigen Demokratie" führte (Richard Bäumlin). Seither entfalteten sich die ref. L. weitgehend als Abbild der staatl. Verfassung. Die Synoden wurden zu Kirchenparlamenten, die sich teils aus den Richtungsstreiten des 19. und 20. Jh., teils nach dem Vorbild der polit. Parteien bildeten. Diese Parlamente werden nach dem Proporz gewählt und sind in Fraktionen gegliedert. Als geschäftsführende Leitungsorgane etablierten sich wie bei den Kantonsregierungen die von den Synoden gewählten Kirchen- oder Synodalräte, die oft unter dem langjährigen Vorsitz eines Pfarrers stehen. Die der polit. Gemeinde nachempfundene Kirchgemeinde blieb das Grundelement der L. Ihren Mitgliedern steht das Recht zu, die Pfarrer und ein kollegiales Leitungsorgan zu wählen. Ihnen gemeinsam obliegt die Leitung der Gemeinde, wobei die Mitwirkung der Pfarrer im kollegialen Organ unterschiedlich geregelt ist.

Die Gestaltung der L. durch den Staat und nach seinem Vorbild hat zur Folge, dass ihre gebietsmässige Zuständigkeit gewöhnlich an den Kantonsgrenzen endet, was sie zu Partikularkirchen werden lässt. Daher ist eine Landeskirche zwar de jure selbstständig, aber ekklesiologisch nie vollständig. Sie ist auf die Mission als grenzüberschreitenden Lebensvollzug und auf Organisationen wie den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, den Ref. Weltbund oder den Ökumenischen Rat der Kirchen angewiesen.

Autorin/Autor: Christoph Winzeler

3 - Katholische Landeskirchen

Die Entstehung der kath. L. geht auf die nachreformator. itio in partes der Konfessionsparteien in parität. Kantonen zurück, namentlich im Aargau, in Graubünden, St. Gallen und Thurgau. Die Entwicklung erreichte nach dem 2. Weltkrieg einen Höhepunkt mit weitgehend verselbstständigten, zwischen Staat und Kirche stehenden L., z.B. in Bern (bereits 1939), Basel und Zürich. Auch katholisch geprägte Kantone wie etwa Luzern bedienten sich dieser Form, um die Katholiken auf ihrem Gebiet zu organisieren. Dabei konnten sie z.T. auf neben den Pfarreien bestehende, vom Staat geschaffene Kirchgemeinden zurückgreifen und sie in einem öffentl.-rechtl. Verband zusammenfassen. Dieser Bildung kath. L. in reformiert wie in katholisch geprägten Kantonen dürften versch. Motive zugrunde liegen. So bestand das Bedürfnis beider konfessionellen Seiten, ihre Beziehungen zum Staat und der jeweils anderen Kirche auf der Grundlage territorial deckungsgleicher Organisationen gestalten zu können. Alsdann benötigte die Kirche - als Arbeitgeberin, Grundeigentümerin oder steuerberechtigtes Gemeinwesen - eine vom Staat anerkannte Rechtsform zur Teilnahme am säkularen Rechtsverkehr, wozu sich das Vereins- und Stiftungsrecht des ZGB nur beschränkt eignete. Schliesslich waren die ref. und parität. Kantone ihrer staatskirchl., demokrat. Tradition wegen nicht bereit, die Bistümer einer hierarchisch verfassten Kirche unmittelbar als solche anzuerkennen, wie es in kath. Kantonen verbreitet war.

Damit erscheint die kath. Landeskirche als eine Art hist. Kompromiss, der auch im kath. Lager kontrovers beurteilt wird. Für dieses ist - anders als für die Reformierten - eine Landeskirche nicht die eigentl. Kirche, sondern eine parakirchl. Zweitorganisation, die der unabhängig vom Staat bestehenden, weltweit nach kanon. Recht verfassten Kirche zudienen soll. Wie sie das tut und wohin sie sich dabei entwickelt, ist kirchenpolitisch wie kanonistisch umstritten. Wohl die Mehrheit der Katholiken und Katholikinnen betrachtet diese für den schweiz. Katholizismus typ. Organisationsform als angemessen und - aufgrund der territorialen wie organisator. Verwandtschaft mit der evang.-ref. Landeskirche - der prakt. Gestaltung des ökumen. Miteinanders förderlich. Ein Teil der Katholiken jedoch lehnt diese Konzeption ab, weil der Staat damit die von Papst und Bischof geleitete Kirche unzulässig konkurrenziere.

Das Wechselspiel der beiden Organisationen kann unter dem Gesichtspunkt der Inkulturation nur dann erfolgreich sein, wenn es mit der nötigen Differenzierung und wechselseitigen Sensibilität stattfindet. Der auch im ref. Raum gängige Begriff einer Kantonalkirche dürfte für die kath. Seite wohl angemessener sein als der einer Landeskirche. Schliesslich hat solche Differenzierung auch einen ekklesiolog. Gesichtspunkt: Ist eine evang.-ref. Landeskirche als Partikularkirche anzusehen, so hat eine kath. Landeskirche oder Kantonalkirche als staatskirchenrechtl. Institution eine dienende Funktion gegenüber dem Bistum.

Autorin/Autor: Christoph Winzeler

4 - Charakteristika heute und morgen

Was die schweiz. L. juristisch charakterisiert, ist ihre förml. Anerkennung durch den kant. Verfassungs- oder Gesetzgeber, der ihr Instrumente seines öffentl. Rechts zur Verfügung stellt, v.a. das Besteuerungsrecht. Einige L. empfangen ihre Ordnung immer noch weitgehend vom kant. Gesetzgeber, so z.B. Bern, Basel-Landschaft, Waadt und Zürich. Jüngste Verfassungs- und Gesetzesrevisionen weisen aber die Richtung zu einem behutsamen Ausbau der kirchl. Freiheiten, z.B. in Bern, Freiburg und Zürich. Andere L. - wie in Genf oder Neuenburg - sind schon weitgehend vom Staat getrennt oder in zeitgemässer, organisatorisch entflochtener, arbeitsteiliger Partnerschaft mit ihm verbunden, so in Basel-Stadt und Freiburg. Durch ihre allmähl. Verselbstständigung und die Wahrnehmung eines entsprechenden Selbstbewusstseins haben sich die schweiz. L. im 20. Jh. von Kirchen des Landes zu Kirchen im Land und von staatl. Anstalten zu Partnerinnen des Staates gewandelt.

Quellen und Literatur

Quellen
– Z. Giacometti, Qu. zur Gesch. der Trennung von Staat und Kirche, 1926, 444-636
Literatur
– R. Bäumlin, «Die evang. Kirche und der Staat in der Schweiz seit dem Kulturkampf», in ZRG KA 76, 1959, 249-277
– E. Corecco, «Kath. "Landeskirche" im Kt. Luzern», in Archiv für kath. Kirchenrecht 139, 1970, 3-42
– J.G. Fuchs, «Das schweiz. Staatskirchenrecht des 19. Jh. als Folge zwinglian. Staatsdenkens und als typ. Schöpfung des Liberalismus», in ZRG KA 100, 1984, 271-300
– U. Friederich, «Zur pragmat. Ausgestaltung des schweiz. Staatskirchenrechts», in Zs.f. evang. Kirchenrecht 39, 1994, 61-81
– D. Kraus, «Kirche und Demokratie im schweiz. Staatskirchenrecht», in Internationale kirchl. Zs. Communio 25, 1996, 169-179
– F. Hafner, «Kirche und Demokratie, Betrachtungen aus jur. Sicht», in Schweiz. Jb. für Kirchenrecht 2, 1997, 37-90
– W. Gut, «"L." und "Kantonalkirchen" im Lichte des Zweiten Vatikan. Konzils», in Fs. P. Henrici, 1998, 533-553

Autorin/Autor: Christoph Winzeler