Als Begriff ist die K. zunächst im Reichsrecht des Westfälischen Friedens von 1648 zu verorten. Die kath. und die evang. Konfession sind einander in diesem gänzlich gleichgestellt. Deshalb ist in Religionsangelegenheiten der Mehrheitsentscheid ausgeschlossen; die Gesandten des Reichstags bilden je ein Corpus Catholicorum bzw. Corpus Evangelicorum, die religiöse Angelegenheiten getrennt beraten; eine Entschlussfindung ist nur durch Konsens möglich. Analog hat das Reichskammergericht aus einer gleichen Zahl von Beisitzern zu bestehen und die Gleichrangigkeit der beiden Konfessionen zu respektieren. In einem allgemeineren Sprachgebrauch wird auch das kirchenrechtlich und politisch geregelte Zusammenleben lokaler Konfessionsgruppen als K. bezeichnet. Insofern die Bildung gemischtkonfessioneller Gemeinschaften in der Ära der Konfessionalisierung (Konfessionalismus) mit Konflikten verbunden war, förderte sie die Ausbildung der K. auf gesamtstaatl. und auf lokaler Ebene.
Insbesondere in den östl. Teilen der Schweiz (Thurgau, Toggenburg, Rheintal, Graubünden) kam es bis ins frühe 17. Jh. zur Bildung gemischtkonfessioneller Gemeinschaften. Im Zuge der Bewältigung damit verbundener Konflikte entwickelte sich die K. bis ins frühe 18. Jh. sowohl in den Kirchgemeinden als auch in den einzelnen Kantonen und auf eidg. Ebene. Auf lokaler Ebene ergaben sich in der Nordostschweiz typ. Konfliktlagen aus dem 2. Landfrieden von 1531 (Landfriedensbünde), demzufolge selbst eine kleine kath. Minderheit in einer Kirchgemeinde die Aufrichtung eines eigenen Kults verlangen konnte. Diese Bestimmung wurde zum Teil gezielt zu gegenreformator. Bestrebungen (Gegenreformation) sowie - besonders im Herrschaftsgebiet des Fürstabts von St. Gallen - zur Herrschaftsausweitung genutzt. Ferner waren die Ehegerichtsbarkeit sowie die Kollatur (Zuständigkeit für die Pfarrerwahl) häufig Gegenstand lokaler Konflikte, die meist auch aussenstehende Akteure involvierten. Konfliktregelungen im Sinne der K. auf kommunaler Ebene, die v.a. im 17. Jh. getroffen wurden, sahen typischerweise entweder die Aufteilung des Kirchenvermögens auf die beiden Gemeinschaften oder - falls die Ressourcen nicht zum Aufbau zweier getrennter Kirchgemeinden ausreichten - die genaue Regelung der gemeinsamen Nutzung des Kirchenguts, unter Einschluss von Kirchengebäuden und -geräten vor (simultaneum). Darüber hinaus wurden gelegentlich Regelungen hinsichtlich der Besetzung der kommunalpolit. Ämter sowie der Nutzung des Gemeindeguts durch die beiden Konfessionsgemeinschaften getroffen. Das alltägl. Zusammenleben der zwei Gemeinschaften bot jedoch auch nach den Regelungen zahlreiche Reibungsflächen und stellte für die Zeitgenossen eine problematische kulturelle Grenze dar.
Auf der Ebene der einzelnen Orte bildeten sich höchst unterschiedl. Muster heraus. Rasch und ohne grössere Konsequenzen für die Ausbildung der K. vollzog sich 1597 die konfessionelle Teilung von Appenzell. In Glarus kam es v.a. aufgrund der geringen Verankerung der kath. Elite in den einzelnen Gem. nicht zur Kantonsteilung. Auslöser des Glarnerhandels war das Bestreben der ref. Mehrheit, durch Mehrheitsentscheid die evang. Konfession verbindlich zu machen. Dies bedeutete einen Bruch älterer Zusagen an die fünf kath. Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug. Der Landesvertrag von 1564 sicherte in institutionell noch offener Weise die Koexistenz der beiden Konfessionsgruppen. In den drei Landesverträgen von 1623, 1638 und 1687 erfolgte eine zunehmende Festschreibung des Anteils der beiden Konfessionen an den polit. Ämtern. Ferner kam es zum Aufbau von Gerichtsinstitutionen zur parität. Konfliktlösung.
In Graubünden entwickelten sich erste Ansätze zur K. in den Auseinandersetzungen um die Reformation in den Vier Dörfern (Fünf Dörfer) zu Beginn des 17. Jh. 1613 protestierten kath. Ratsboten gegen Mehrheitsbeschlüsse des Bundstags in dieser Sache und trafen sich dann mehrmals separat. Ein daraus hervorgehendes paritätisch besetztes Religionsgericht konnte in den Folgejahren jedoch kaum etwas bewirken. In den 1640er Jahren entwickelte sich um die Fragen der kirchl. Zustände in den Vier Dörfern, die Ausweisung der Kapuziner sowie daraus abgeleitet um die Frage der Rechtsqualität der Ilanzer Artikel von 1526 ein neuer intensiver Konfessionskonflikt. Ab 1641 lässt sich deshalb für einige Zeit wieder das Wirken eines parität. Schiedsgerichts feststellen, dem allerdings kein Erfolg beschieden war. So fanden ab 1642 regelmässig nach Konfessionen getrennte Sitzungen der Ratsboten statt, die sich mit der Zeit in Anlehnung an die Verhältnisse im Reich als Corpus catholicum bzw. Corpus evangelicum bezeichneten. Eine formelle Institutionalisierung parität. Verfahren ist aber nicht bezeugt; in den 1640er Jahren spielte jedoch auch die parität. Eidgenössische Vermittlung eine wichtige Rolle.
Auf der eidg. Ebene entstand K. aus der Frage der eidg. Schiedsgerichtsbarkeit im Glarnerhandel ab der Mitte des 16. Jh. sowie insbesondere aus dem lange währenden Konflikt zwischen Zürich und dem Fürstabt von St. Gallen unter Beteiligung der fünf Orte um Kollaturrechte und die ehegerichtl. Zuständigkeit in den gemeinen Herrschaften der Nordostschweiz im frühen 17. Jh. (Schiedsgericht). Einen Eckpunkt bildete der Badener Vertrag von 1632. Dieser stipulierte erstmals allgemein, dass von evang. Religions- und Glaubenssachen herrührende Streitfragen dem Tagsatzungsmehr zu entziehen und einem Schiedsgericht zu gleichen Sätzen - eben einem parität. Schiedsgericht - zu unterwerfen seien. Der 3. Landfrieden (1656) wies auch die Vorfrage, d.h. den Entscheid darüber, ob eine Frage konfessioneller Natur und damit einem parität. Schiedsgericht zu unterwerfen sei oder nicht, der parität. Schiedgerichtsbarkeit zu. Der 4. Landfrieden (1712) entzog für die gemeinen Herrschaften neben den konfessionellen Angelegenheiten auch die hohen Regalien (u.a. das ganze Mandatwesen) sowie die Landes- und Kriegsordnungen dem eidg. Mehr und unterstellte sie der K. Auf lokaler Ebene wurden ref. Minderheiten rechtlich der kath. Mehrheit gleichgestellt. Damit war die K. sowohl auf lokaler wie auch auf eidg. Ebene voll ausgebildet. Im letzteren Bereich ermöglichte sie für die beiden ref. Orte Zürich und Bern einen weit über ihren Stimmenanteil hinausgehenden machtpolit. Einfluss in der Tagsatzung. Da die K. im Wesentlichen die Entscheidungsfindung zwischen den fünf Orten einerseits und Zürich und Bern andererseits regelte, kam es in der Eidgenossenschaft trotz häufiger nach Konfession getrennter Zusammenkünfte nicht zur formellen Bildung konfessioneller Corpora wie in Graubünden.
Mit dem Ende des Ancien Régime verschwand die K. als staatsrechtl. Konzept (Konfessioneller Friede). In den Kirchgemeinden dauerte jedoch die enge Verzahnung unterschiedl. Konfessionen fort. Erst der starke Einkommensanstieg im 20. Jh. erlaubte die weitgehende Reduktion von Simultankirchen und den Aufbau getrennter Kirchgemeinden.
Literatur
– F. Maissen, Die Drei Bünde in der zweiten Hälfte des 17. Jh. in polit., kirchengeschichtl. und volkskundl. Schau, 1966
– F. Elsener «Das Majoritätsprinzip in konfessionellen Angelegenheiten und die Religionsverträge der schweiz. Eidgenossenschaft vom 16. bis 18. Jh.», in ZRG KA 55, 1969, 238-281
– M. Wick, «Der Glarnerhandel», in JbGL 69, 1982, 47-240
– M. Heckel, «Parität», in Ges. Schr. 1, 1989, 106-226
– F. Volkland, Konfession und Selbstverständnis, 2005
Autorin/Autor: Ulrich Pfister