Durch den rechtssymbol. Akt der H., verbunden mit dem Treueeid, begründete oder bestärkte im Rahmen der Feudalgesellschaft ein Gefolgsmann (Vasallität) oder Untertan seine Unterwerfung und Treuebindung gegenüber seinem Herrn (Lehen). Die zunächst v.a. gegenüber der Königsherrschaft geübte Praxis der H. wurde vom SpätMA an auch auf Grund-, Stadt- und Territorialherrschaften sowie auf nichtfeudale Beziehungen (Leihe) ausgeweitet.