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23/07/2015

Ungeld

Als U. bzw. Umgeld, Ohmgeld (lat. indebitum) bezeichnete man eine Verbrauchs- und Umsatzsteuer (Steuern) auf Wein und anderen geistigen Getränken. Bisweilen wurde sie auch auf Lebensmitteln wie Salz, Korn oder Fleisch erhoben. Der an versch. Orten (u.a. Luzern 1394) als Importzoll eingeführte Böspfennig wandelte sich später ebenfalls zur Konsumsteuer. Ab dem 13. Jh. war das U. im Gebiet der Schweiz wie in Nachbarländern eine weit verbreitete städt. Abgabe, die ursprünglich wohl dem Stadtherrn zustand, dann allmählich auf die Stadtgemeinde überging. Nur selten sind urkundl. Verleihungen des Stadtherrn überliefert (z.B. Solothurn 1376). Da das U. im Marktverkehr neben Zöllen oft an Stadttoren erhoben wurde, verzeichnen Stadtrechte diese beiden wichtigsten Einnahmen des spätma. Stadthaushalts stets zusammen als zöll und ungelt.

Das vom 17. Jh. an auch auf Most, Branntwein und Bier erhobene U. entwickelte sich in der frühen Neuzeit hauptsächlich zu einer den Wirten mit dem Tavernenrecht überbundenen Ausschanksteuer. Die von Stadt zu Stadt unterschiedlich hohen Tarife bezogen sich stets auf lokale Weinmasse, in Luzern z.B. 16 2/3 Schilling pro Saum oder 1 Angster pro Mass. In der Praxis wurde das U. vor dem Abladen und Einkellern der Weinfässer bezogen. Der städt. Weinsticher überprüfte Qualität und Menge und setzte den Betrag fest, der Ungelter zog ihn beim Wirt ein. Generell wurde beim öffentl. Ausschank eingeführter Wein "verungeltet", je nach Ort auch Hauswein (Eigengewächs), nicht aber der in Privathäusern konsumierte Wein.

Vom 15. Jh. an führten die Hauptstädte beim Ausbau ihrer Territorialherrschaft das U. auf dem Land ein. Auch da galten nach Vogteien verschieden hohe Tarife. Das U., das jedermann traf, war unbeliebt, weshalb sich die Forderung nach dessen Abschaffung durch Bauernkriege und Untertanenrevolten hinzog. Es blieb jedoch bestehen, zumal es im 17. und 18. Jh. auch von den Länderorten eingeführt wurde. 1803 fiel das U. in die kant. Steuerhoheit. Die Bundesverfassung von 1874 (Art. 32 BV) hob es mit definitiver Wirkung ab 1887 auf.

Die Wiedereinführung einer Getränkesteuer 1935 wurde zwei Jahre später für Wein rückgängig gemacht, blieb aber als Biersteuer erhalten. Letztere entspricht mit dem Biersteuergesetz von 2006 den Richtlinien der Europ. Union. Der Bund kann Verbrauchssteuern ausser auf Bier auch auf gebrannten Wassern erheben (Art. 131 b und c BV 1999).


Literatur
– «Akzise», in LexMA 1, 261
– M. Körner, Luzerner Staatsfinanzen 1415-1798, 1981, 131-138
HRG 5, 481 f.

Autorin/Autor: Anne-Marie Dubler