Das H. betrifft die umfriedete Hofstätte samt darauf stehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Es bedeutet die Haus- und Schirmgewalt (mittelhochdt. munt) des Hausherrn über den Haushalt, den besonderen Hausfrieden sowie das Wohnrecht in einem Haus. Zum einen wird im H. der Kern des grundherrl. Hofrechts gesehen. Zum andern war der Besitz eines selbst genutzten Hauses nach ma. und frühneuzeitl. Dorfrecht eine Voraussetzung, um an den sog. Gerechtigkeiten oder Rechtsamen (Nutzungsrechte) teilzuhaben.
Die Haus- und Schirmgewalt des Hausherrn umfasste vom MA bis ins 18. Jh. ein Strafrecht über die Hausgenossen, das Recht auf Züchtigung von Ehefrau, Kindern, Gesinde und Lehrlingen (nicht aber Gesellen) ohne Einmischung der öffentl. Gewalt. Im MA schloss das H. die Tötung der beim Ehebruch ertappten Ehefrau ein (die entsprechende Bestimmung in der Berner Ehegerichtssatzung von 1787 war aber nur noch "toter Buchstabe"). War der Hausherr im MA noch befugt, in Notlagen Hausgenossen zu verkaufen, so blieb ihm von dieser Befugnis bis ins 18. Jh. das Recht, Töchter zu verheiraten. Dem Hausherrn kam ein Aufsichtsrecht über das sittl. Verhalten der Hausgenossen zu, u.a. durfte er sie zum Kirchgang anhalten und ihnen das Wirtshaus verbieten. Andererseits war er zum Unterhalt der Hausgenossen verpflichtet, verwaltete treuhänderisch deren Vermögen und vertrat sie gegen aussen, z.B. vor Gericht. Der Hausherr haftete auch für Delikte der Hausgenossen und für deren Schulden, ausser wenn diese trotz seinem Verbot angefallen waren (z.B. Spielschulden). Ausserdem trug er die Verantwortung für Schäden, etwa bei Bränden, die von seinem Haus ausgingen. Beging er selbst ein Offizialdelikt, verwirkte der Hausherr als Geächteter das H.; sein Haus konnte zerstört werden. So wurden Adligen, die den Landfrieden gebrochen hatten, zum Zeichen des verlorenen H.s die Burgen gebrochen. Der Inhalt der Hausgewalt war in der Regel ungeschriebener Brauch. Nur bei Häusern mit öffentl. Funktionen (u.a. Mühlen, Bäder, Gasthäuser) wurde er aufgrund der wechselnden Kundschaft schriftlich festgehalten.
Den Hausfrieden schützten sowohl die Landfriedensordnungen des 12. und 13. Jh. wie auch alle Stadtrechte. Sie belegten Hausfriedensbruch - vom blossen Eindringen bis zu Hausbeschädigung und Raub - mit hohen Geldstrafen und Verbannung. Das H. erlaubte es Hausherrn und Genossen, sich gegen Eindringlinge und Diebe zu wehren. Vom 15. Jh. an geboten Stadtrechte die richterlich verfügte Pfandnahme im Haus des Schuldners durch den Weibel und ersetzten somit die eigenmächtige Pfändung durch den amtl. Eingriff ins H. des Schuldners. Als gesteigerter Hausfriede kann das Freistattrecht für Verfolgte (Asyl) gelten.
Während ma. Strafvorschriften und das Verteidigungsrecht des Hausherrn dem Schutz des Hauses dienten, schützte das H. vom 15. Jh. an vermehrt die Person. Heute garantiert die Bundesverfassung im Rahmen der Grundrechte jeder Person die Achtung ihrer Wohnung (Art. 13 Abs. 1 BV). Die Verletzung des H.s, der Hausfriedensbruch, wird als Antragsdelikt mit Gefängnis und Busse geahndet (Art. 186 StGB). Die Hausgewalt des Hausvaters hat sich in einem langen Prozess zur Eigenverantwortlichkeit in der Fam. gewandelt, folglich wird das H. im Rahmen der Familiengemeinschaft geregelt (Art. 331-334 ZGB).
Autorin/Autor: Anne-Marie Dubler
Hochadlige Fam. legten vom SpätMA an für ihr eigenes Familien-, Vermögens- und Erbrecht besondere Normen fest, die auf ihren Haus- und Standesgewohnheiten beruhten. In Ordnungen und Verträgen regelten sie u.a. Rechtsnachfolge, Eherecht, Vormundschaft, Unveräusserlichkeit des Stammguts und Linienteilungen. Die Entwicklung dynast. Denkens, wie sie sich im adligen H. zeigt, ist für den Adel im schweiz. Gebiet nur ansatzweise erforscht. Formelle Familienverträge sind kaum überliefert. Vieles wurde, wie z.B. bei den Gf. von Toggenburg oder Werdenberg, in Urkunden zu Teilungen bzw. zu Besitz in Gesamthand (Gemeinderschaft) geregelt.
Bekannt sind die Normen des Hauses Habsburg. Hier bekräftigte Kg. Rudolf I. noch 1281 bei der Belehnung seiner Söhne mit den österr. Herzogtümern die Gesamthand. Bereits 1283 legte jedoch die Rheinfelder Hausordnung eine eingeschränkte Gesamthandregierung unter dem Vorrang des ältesten Bruders und mit klar aufgeteilten Zuständigkeiten in der Verwaltung fest. Der Vertrag von Neuberg leitete dann 1379 eine Reihe von Realteilungen mit Linientrennungen ein.
Im Haus Savoyen galt das im franz. Raum verbreitete Prinzip der Primogenitur mit lehnsrechtl. Oberherrschaft des ältesten Sohnes und Abfindung der nachgeborenen Brüder mit Apanagen. Fam. mit weniger ausgeprägtem dynast. Bewusstsein hielten an alten hausrechtl. Strategien fest: Erbgänge mit definitiver Aufteilung der Stammgüter finden sich bei grösseren Geschlechtern häufig, blosse Verwaltungsteilungen mit Gesamthand dagegen selten. Die Sicherung der männl. Nachfolge stand im Denken des 13. Jh. meist vor der Sorge um die materielle Herrschaftsgrundlage. Infolge der grossen Kinderzahl war eine frühzeitige Festlegung der familialen Rollen durch das Familienoberhaupt üblich, nämlich Heiratsverbot und klerikale Laufbahnen bei (erzwungenem) Erbverzicht für die überzähligen Söhne und für viele Töchter. In der frühen Neuzeit suchten Patrizier und vermögende Bürger, die nicht mit den Herrschaftsrechten des Hochadels ausgestattet waren, ihre Erbstrategien mittels Fideikommiss umzusetzen.
Autorin/Autor: Franziska Hälg-Steffen