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27/01/2010

Ehegenossame

Als E. bezeichnet man vertragl. Vereinbarungen zwischen Herrschaften, in denen diese ihren Eigenleuten wechselseitig Ehefreiheit einräumten und damit im Geltungsbereich des Vertrags die Heiratsbeschränkungen für Ehen zwischen Personen mit unterschiedl. Rechtsstatus aufhoben. In den ma. und frühneuzeitl. Quellen finden sich die Ausdrücke comparitas, concordia, consortium in contrahendo matrimonio, genossami oder genoschaft, roub, wechsel; in der wissenschaftl. Sprache ist die Rede von Eheerleichterungsabkommen, Eheraubrecht, Freizügigkeits- oder Gegenseitigkeitsvertrag, Heiratskartell oder -konkordat, Reziprozitätsvertrag, Unterzug.

Die E. ist eine Folge der ma. Eigenverfassung (Leibeigenschaft, Grundherrschaft). Diese war auf Eheschliessungen innerhalb eines Verbandes von Eigenleuten angewiesen, denn solche sicherten den Fortbestand des Verbandes und somit die Existenz der Herrschaft. Heirateten Eigenleute ausserhalb des Verbandes und schlossen sog. ungenossame Ehen, gefährdete dies den Verband. Zugleich entstanden rechtl. Probleme, da die Ehepartner einem jeweils anderen Recht unterstanden. Ungenossame Ehen wurden deshalb von den Herrschaften verboten. Andererseits konnten sie aber, da sie kirchlich geschlossen wurden, nicht für ungültig erklärt werden. Die Herrschaften versuchten sie zu unterdrücken, indem sie solche Ehen mit Vermögensstrafen belegten oder aber den einheiratenden Ehepartner zwangen, in den Verband der Eigenleute einzutreten.

Mit der im SpätMA zunehmenden Mobilität häuften sich die ungenossamen Ehen. Die Herrschaften reagierten erst von Fall zu Fall. Schliesslich kam es zu sog. Raub- und Wechselverträgen; als Raubverträge wurden sie bezeichnet, weil die Frau in der Regel als "geraubt" galt. Im alemann. Raum wurden diese Verträge E. genannt. Sie entwickelten sich von zweiseitigen Vereinbarungen zu Vertragswerken mit mehreren wechselnden Beteiligten. Bedeutend waren für das Gebiet der heutigen Schweiz zwei einzigartige, sich überschneidende Vertragswerke, das der 7 und das der 12 ½ Gotteshäuser. Ersteres umfasste Einsiedeln, Pfäfers, Reichenau, Säckingen, St. Gallen, Schänis und das Fraumünster Zürich; der Vertragstext ist nicht überliefert. Fassbar hingegen ist der 1560 erneuerte, 1589 redigierte und 1764 aufgehobene Vertrag der 12 ½ Stifte Bischofszell, Fischingen, Ittingen, Konstanz (Dompropstei, Hochstift, St. Stephan), Kreuzlingen, Münsterlingen, Oehningen, Petershausen, Reichenau, St. Gallen und Wagenhausen. Die E. erlaubten den Leibeigenen dieser geistl. Herrschaften innerhalb der vertraglich gebundenen Gebiete Ehen einzugehen. In den ma. und neuzeitl. Quellen finden sich neben dem Ausdruck E. die Bezeichnungen comparitas, concordia, consortium in contrahendo matrimonio, genossami, genoschaft, roub und wechsel. Historiker verwenden Begriffe wie Wechselvertrag und Eheerleichterungsabkommen. Aus der Westschweiz sind sehr frühe, über die Sprachgrenzen hinweg geschlossene Verträge bekannt, wie z.B. jener von 1150 zwischen dem Bf. von Basel und dem Prior von Romainmôtier, jener von 1195 zwischen dem Bf. von Lausanne und dem Gf. von Greyerz oder jener von 1238 zwischen Letzterem und dem Domkapitel von Lausanne.


Literatur
– D. Anex, Le servage au Pays de Vaud, 1973, 161-179
– W. Müller, Entwicklung und Spätformen der Leibeigenschaft am Beispiel der Heiratsbeschränkungen, 1974

Autorin/Autor: Bruno Schmid