Der vieldeutige Begriff H. bezeichnet im Deutschen erstens abstrakt-allgemein ein sozial akzeptiertes Verhältnis der legitimen Machtausübung, zweitens personal-konkret diejenigen Personen (oder Institutionen), welche H. ausüben, und drittens räumlich-sachlich das Gebiet, auf das sich deren H. bezieht. Wird die erste Bedeutung oft unpräzis im Sinne von Macht mit franz. pouvoir oder autorité bzw. ital. potere oder autorità übersetzt, so entsprechen die zweite und dritte Bedeutung franz. seigneur/seigneurie und ital. signore/signoria. Das Wortfeld H. umfasst Bereiche, die franz. mit autorité, domination, pouvoir, puissance, seigneurie wiedergegeben werden, während franz. pouvoir und ital. potere etwa bei Michel Foucault meist mit "Macht" übersetzt werden.
H. ist wie seigneurie/signoria seit dem MA ein Quellenbegriff. H. ist darüber hinaus und im Gegensatz zu seigneurie/signoria auch eine zentrale Kategorie in den aktuellen historischen, theologischen, soziologischen, philosophischen und jurist. Diskussionen.
Seit dem 13. Jh. als personal oder räumlich konkreter Quellenbegriff in Entsprechung zum lat. dominium belegt, bezeichnet H. im MA die personengebundene Herrenstellung über Sachen (Eigentum) oder Personen (Gewalt), die ihre Legitimität aus der Rechtsgebundenheit bezieht. Meist ist in den Quellen von einzelnen Herrschaftsrechten, deren konkreten Komponenten und Ausgestaltungen als "Twing und Bann", "Munt und Gewere" oder "Schutz und Schirm" die Rede. Im Einzelnen wird die H. über Grund und Boden (Grundherrschaft) unterschieden von der H. über Personen (Leibeigenschaft), der Gerichtsbarkeit des Herrn über Untertanen (Gerichtsherrschaft, vgl. Gerichtswesen), der Vogtei als Schutzherrschaft, der H. des Hausvaters über Frau, Kinder und Gesinde im Haus (Hausherrschaft, vgl. Hausrecht), der H. des Lehnsherrn über den Vasallen (Lehnswesen), der weltl. H. der Kirche (Kirchenherrschaft, vgl. auch Zehnt) und der H. des adligen oder geistl. Stadtherrn (Stadtherrschaft) oder des städt. Rates (Ratsherrschaft) über die Gemeinde. Quellenbegriffe wie Gemeine Herrschaften oder Bündner H. (für die H. Maienfeld) erinnern an die gemeinsame Verwaltung bestimmter Gebiete durch die eidg. Orte bzw. die Bündner. Die Zusammenführung verschiedener im Boden oder in der Person verankerter und segmentierter Herrschaftstitel in der Territorialherrschaft bewirkte vom SpätMA an die Entpersonalisierung und Versachlichung von H., die nun einerseits unterschiedl. Formen der Teilhabe von Landständen an der H. integrieren konnte (Ständeversammlung), andererseits in der Form der "Policey" neue herrschaftl. Aktivitäten entfaltete und sich zur Obrigkeit im Absolutismus entwickelte. Seit dem 19. Jh. ersetzen Staatsmonopole die versch. Herrschaftsformen, und H. wird im Alltag bürokrat. Verwaltung (Max Weber). Die aktuelle Geschichtswissenschaft interessiert sich zudem v.a. für den konkreten Alltag der "H. als soziale Praxis" (Alf Lüdtke), wobei H. nicht als Machtinstrument z.B. des Herrn gegen den Knecht verstanden wird, sondern als soziale Beziehung zwischen Herr und Knecht, die durch alltägl. Interaktionen H. konstituieren und reproduzieren.
Den Ursprung von H. erklären Theologen kontrovers: Von Augustin bis Luther galt H. als eine Folge des Sündenfalls und zugleich als Mittel gegen die Folgen der menschl. Sündhaftigkeit. Dagegen verlegte Thomas von Aquin im Sinne von Aristoteles den Ursprung von H. ins Paradies vor dem Sündenfall und ermöglichte so die theoret. Legitimierung von H. ohne Unterwerfung, worauf sich die naturrechtlich fundierten Verfassungstheorien der Neuzeit beziehen, die aus dem Herrschaftsvertrag den Gesellschaftsvertrag entwickeln (Jean-Jacques Rousseau).
In der Soziologie bezeichnet H. als Allgemeinbegriff einen Unterfall der Macht, nämlich die dauerhaft institutionalisierte Macht, bei welcher die Herrschenden einen rechtlich begründeten Anspruch darauf haben und die Beherrschten diesen akzeptieren. Max Weber liefert die klass. Definition von H. (franz. übersetzt mit domination), verstanden als "Chance für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden", wogegen Macht (franz. puissance) verstanden wird als "jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht".
Die polit. Philosophie beschäftigt sich seit der Antike mit der Begründung und Begrenzung von H. sowie v.a. mit den Herrschaftsformen, wobei wechselnde Kriterien für deren Unterscheidung galten: seit Aristoteles die Zahl der Herrschenden (Monarchie oder Einherrschaft, Aristokratie oder H. der Wenigen, Demokratie oder H. des Volkes) und die gute bzw. schlechte Qualität der H. (Monarchie bzw. Tyrannis, Aristokratie bzw. Oligarchie, Demokratie bzw. Ochlokratie); bei Montesquieu das treibende Prinzip von H. (Tugend in der Demokratie, Mässigung in der Aristokratie, Ehre in der Monarchie, Furcht im Despotismus); bei Max Weber der Legitimitätsanspruch von H. (1. rationale oder legale H., d.h. gesetzliche H.; 2. traditionale H., d.h. herkömmlich-heilige H.; 3. charismatische H., d.h. auf affektiver Hingabe an die Heiligkeit oder Heldenhaftigkeit einer Person basierende H.).
Mit der Aufklärung wurde H. zu einem abstrakten Begriff für die institutionalisierte Macht der Staatsgewalt. Sie wird seitdem entpersonalisiert gedacht als "H. der Gesetze". Erst mit Rousseau kommt das Ideal der Vereinbarkeit von H. und Freiheit jenseits der Anarchie zum Tragen, das im 19. Jh. mit der Prognose von Karl Marx und Friedrich Engels vom "Ende der H. von Menschen über Menschen" und im 20. Jh. mit dem diskursethischen Ideal der "herrschaftsfreien Kommunikation" (Jürgen Habermas, Karl-Otto Apel) die Diskussion prägte, während die Welt mit der "Schreckensherrschaft" totalitärer Führer und Systeme konfrontiert war.
Von Formen unrechtmässiger Machtausübung (Tyrannis, Despotie, Usurpation usw.) und der Herrschaft- und Gesetzlosigkeit (Anarchie) unterscheidet sich H. durch die rechtl. Bindung an Privilegien, Herrschaftsverträge und Rechtstitel, aus denen sie ihre Legitimität bezieht. H. konstituierte sich lange durch metaphysisch verankerte, reziproke Eide, seien es asymmetrische zwischen Herren und Untertanen (Huldigung), seien es symmetrische in der Assoziation (Einung, Eidgenossenschaft, Verschwörung), was der dt. Rechtshistoriker Otto von Gierke zum universalhist. Gegensatz von H. und Genossenschaft stilisierte.
Der Darstellung von H. dienten die symbol. Rituale der Herrschaftseinsetzung wie etwa Krönung, Salbung und Thronbesteigung von Kaisern und Königen, Investitur, Aufritt und Huldigung von Fürsten und Herren oder deren Stellvertretern (Vögten). Dabei dokumentierte die Übergabe von Herrschaftszeichen die Übertragung der Herrschaftsgewalt sinnfällig: Krone, Zepter, Schwert in Monarchien; Stab, Siegel, Schlüssel in Republiken und Gemeinden; Tiara (von Papst Paul VI. 1964 symbolisch niedergelegt), Mitra, Krummstab in geistl. Staaten. Zur Markierung von H. im Raum dienten herald. Zeichen, Rechtsaltertümer, repräsentative Bauten, Kleidung und rituelle Handlungen.
Literatur
– O. von Gierke, Das dt. Genossenschaftsrecht 1-4, 1868-1913
– Idiotikon 2, 1553 f.
– O. Brunner, Land und H., 1939
– HRG 1, 1823-1842, 2030-2033; 2, 104-113, 1383-1388
– Hist. Wb. der Philosophie 3, 1974, 1083-1100
– Wb. der Soziologie, hg. von G. Hartfiel, 1976, 268-270
– D. Hilger, «H.», in Geschichtl. Grundbegriffe 3, hg. von O. Brunner et al., 1982, 1-102
– M. Weber Wirtschaft und Ges., 1985, 28, 122-148, 541-868 (11922)
– L. Carlen, Rechtsgesch. der Schweiz, 31988
– LexMA 4, 2176-2179
– H. als soziale Praxis, hg. von A. Lüdtke, 1991
– A. Holenstein, Die Huldigung der Untertanen, 1991
– Wb. zur Gesch., hg. von E. Bayer, F. Wende, 51995, 230 f.
– M.G. Schmidt Wb. zur Politik, 1995, 399-401
– P. Prodi Das Sakrament der H., 1997, (ital. 1992)
– Religion in Gesch. und Gegenwart 3, hg. von H.D. Betz et al., 42000, 1688-1691
– M. Foucault Schr. in vier Bänden, hg. von D. Defert et al., 4 Bde., 2001-07
Autorin/Autor: Andreas Würgler